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   VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1086   

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VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1086 (https://dejure.org/2020,23009)
VG Würzburg, Entscheidung vom 16.07.2020 - W 2 K 19.1086 (https://dejure.org/2020,23009)
VG Würzburg, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - W 2 K 19.1086 (https://dejure.org/2020,23009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    APO § 35 Abs. 3 S. 1; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; LPO I § 13 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
    Prüferbeeinflussung durch Zusatz "Zweitversuch" auf Prüfungsarbeiten

  • rewis.io

    Versuch von Prüferbeeinflussung durch Anbringen des Zusatzes "Zweitversuch" auf Prüfungsarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1086
    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2012 im Verfahren 6 C 19/11 ergebe sich zudem, dass selbst eine persönliche Kontaktaufnahme des Prüflings die Unbefangenheit des Prüfers nicht zu beeinträchtigen vermöge, wenn die informatorische Substanz dem entspreche, wovon der Prüfer ohnehin ausgegangen sei oder als naheliegende Möglichkeit auszugehen gehabt habe.

    Denn unter den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. März 2012 im Verfahren 6 C 19/11 (juris) aufgestellten Maßgaben genügt eine prüfungsrechtliche Sanktionsnorm auch dann den allgemeinen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie unterschiedslos jeden Versuch der Prüferbeeinflussung mit einem Bewertungsausschluss belegt und der Prüfungsbehörde dabei kein Entschließungsermessen einräumt.

  • VG Ansbach, 26.09.2019 - AN 2 E 19.01544
    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1086
    Mit dem Verwaltungsgericht Ansbach im "rechtskräftigen" Beschluss vom 26. September 2019 (AN 2 E 19.01544) sei es für die Einordnung des Hinweises als Beeinflussungsversuch unerheblich, ob die Information zum Zweitversuch im Rechtssinne dazu geeignet gewesen sei, einen verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer zu beeinflussen.

    2.2.2.1.2 Ausgangspunkt der weiteren rechtlichen Prüfung muss zunächst sein, dass die den Prüfern objektiv zur Kenntnis gebrachte Information - rechtlich betrachtet - gerade nicht geeignet ist, einen Prüfer bzw. eine Prüferin tatsächlich zu beeinflussen, weil von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer erwartet werden kann, dass er solche Mitteilungen angemessen einzuordnen weiß und sich von ihnen bei seiner Bewertung nicht beeinflussen lässt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 35f. bzw. ausführlich: VG Ansbach, B.v. 26. September 2019 - AN 2 E 19.01544 - juris, Rn. 38).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1086
    So werde die Unvoreingenommenheit eines Prüfers laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 7.02 - nicht dadurch in Frage gestellt, dass er Kenntnis davon habe, dass ein Prüfling Wiederholer sei oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen sei.
  • VGH Bayern, 25.04.2008 - 7 ZB 07.2331

    Mündliche Bekanntgabe des Gesamt-Prüfungsergebnisses der 2. Juristischen

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1086
    Dem steht nicht entgegen, dass die Mitteilung der Einzelleistungen vom 14. Juni 2019 selbst keine solche Regelungswirkung entfaltet (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris, Rn. 9ff.).
  • VG München, 23.03.2021 - M 4 K 17.4916

    Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung eines Unterschleifbescheids

    In diesem Fall kann nach Auffassung des Gerichts - ausnahmsweise und unabhängig von der Regelung des § 11 Abs. 7 Satz 1 JAPO und von § 44a VwGO - auch eine Einzelnote, die in einen Prüfungsbescheid einfließt, bereits gesondert angegriffen werden (vgl. VG München, U.v. 29.1.2019 - M 4 K 17.3273 - juris Rn. 44; VG Würzburg, U.v. 16.7.2020 - W 2 K 19.1086 - juris Rn. 19).

    Dies ist nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids jedoch nicht mehr möglich, so dass für eine isolierte Aufhebung des Unterschleifbescheids kein Rechtsschutzinteresse besteht (VG München, U.v. 29.1.2019 - M 4 K 17.3273 - juris Rn. 44; a.A. VG Würzburg, U.v. 16.7.2020 - W 2 K 19.1086 - juris Rn. 20 zur LPO I).

  • VG München, 20.12.2022 - M 4 K 22.4098

    Prüfungsrecht, Erste Juristische, Staatsprüfung, Bewertung der schriftlichen

    Diese Obliegenheit entspringt im Prüfungsrechtsverhältnis dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.7.2020 - W 2 K 19.1086 - BeckRS 2020, 19511 Rn. 27).
  • VG Berlin, 14.09.2022 - 12 K 27.21

    Endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung: Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage

    Hierfür besteht kein Bedarf, da die Bewertungen bereits ausgesprochen wurden (vgl. ebenso zu ähnlich ausgestalteten Bescheiden Urteil der Kammer vom 6. Juli 2022 - VG 12 K 336.19 - S. 4 f. UA; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2016 - 15 K 5738/14 - juris, Rn. 13, 29 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 16. Juli 2020 - W 2 K 19.1086 - BeckRS 2020, 19511, Rn. 4 f., 17 f.; VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2021 - 6 K 397/19 - BeckRS 2021, 24605, Rn. 4, 17).
  • VG München, 14.11.2023 - M 4 K 19.554

    Erste Staatsprüfung, Lehramt an Realschulen, Beeinflussungsversuch, Vermerk

    Auch die konkrete Regelung des § 13 Abs. 1 LPO I i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 APO ist mit Verfassungsrecht vereinbar (vgl. VG Ansbach, B.v. 26.9.2019 - AN 2 E 19.01544 - juris Rn. 25; VG Würzburg, U.v. 16.7.2020 - W 2 K 19.1086 - juris Rn. 25 ff.).
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